AHV-Rente und 2. Säule im Ausland 2026: Auszahlung, Quellensteuer und Vorsorgekapital-Bezug
Kurz erklärt: AHV-Renten werden weltweit ausgezahlt. 2. Säule (BVG): Pensionskassengeld kann beim Wegzug aus der Schweiz ausgezahlt werden — innerhalb EU/EFTA nur obligatorischer Teil zurückbehalten, Überobligatorisch sofort beziehbar. Außerhalb EU/EFTA: alles auszahlbar. Quellensteuer auf Bezug variiert je Kanton (5-15 %).
Wichtigste Punkte
- AHV weltweit ausgezahlt.
- 2. Säule EU/EFTA: nur überobligatorisch.
- Außerhalb EU/EFTA: vollständig.
- Quellensteuer 5-15% kantonal.
- 3. Säule jederzeit beziehbar.

AHV: weltweite Auszahlung, aber nicht überall gleich
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) — die 1. Säule des schweizerischen Drei-Säulen-Systems — wird grundsätzlich weltweit an Berechtigte ausgezahlt. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf ist zuständig für alle im Ausland lebenden Versicherten. Sie betreibt das Internet-Portal AKIS und korrespondiert in Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Spanisch und Portugiesisch.
Die Auszahlung erfolgt in Schweizer Franken oder lokaler Währung des Wohnsitzlandes. Bei Direktüberweisung in CHF auf ein Konto im Ausland fallen oft Gebühren an (CHF 5-15 pro Zahlung), die vom Empfänger getragen werden. Praktischer ist die Auszahlung in Lokalwährung, deren Kurs der UBS-Mittelkurs am Auszahlungstag ist.
Mindestbeitragsdauer und Rentenberechnung
Anspruch auf eine schweizerische AHV-Rente entsteht, wenn mindestens ein vollständiges Beitragsjahr (12 Monate Beiträge) vorliegt. Die Vollrente erfordert eine lückenlose Beitragsdauer ab Alter 21 bis zum Pensionsalter (derzeit 65 für Männer und Frauen ab Geburtsjahrgang 1964; für Frauen früherer Jahrgänge gestaffelt nach AHV21-Reform). Jedes fehlende Jahr reduziert die Rente um 1/44 (Männer) bzw. 1/43-1/44 (Frauen).
| Mindestrente 2025 | Maximalrente 2025 | Pensionsalter Männer | Pensionsalter Frauen (ab JG 1964) |
|---|---|---|---|
| CHF 1’260/Monat | CHF 2’520/Monat | 65 | 65 (gestaffelt) |
Werte werden mit AHV-Mischindex angepasst. Bei tieferem durchschnittlichen Jahreseinkommen schwankt die Rente zwischen Mindest- und Maximalrente.
Beitragspflicht im Ausland: freiwillige AHV
Wer aus der Schweiz auswandert, hat zwei Optionen für die Weiterversicherung:
- Freiwillige AHV/IV (FAK): Möglich für Schweizer Bürger und EU/EFTA-Bürger, die mindestens 5 Jahre in der Schweiz versichert waren und in einem Nicht-EU/EFTA-Land wohnen. Mindestbeitrag CHF 996/Jahr (2025), Maximalbeitrag rund CHF 25’000/Jahr je nach Einkommen. Antrag innert 1 Jahr nach Wegzug bei der Schweizer Vertretung. Die freiwillige AHV macht primär Sinn, um Beitragslücken zu vermeiden, weniger als reine Anlageform.
- Pflichtversicherung im Wohnsitzland: In EU/EFTA-Staaten gilt die Verordnung 883/2004: Sie sind im Tätigkeitsstaat versichert. Beitragsjahre im neuen Land werden bei der späteren Rentenberechnung mit den Schweizer AHV-Jahren zusammengerechnet (Totalisation), um die Anwartschaft zu prüfen — die Rente wird aber pro rata pro Land berechnet.
2. Säule: BVG-Bezug nach Wegzugsland
Beim Wegzug aus der Schweiz steht die Frage des BVG-Bezugs zentral. Die Regeln sind streng nach Zielregion differenziert:
- EU/EFTA-Wegzug: Der obligatorische BVG-Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto bis zum frühestmöglichen Bezugsalter (5 Jahre vor ordentlichem Pensionsalter). Diese Sperre ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkommen und der Verordnung 883/2004. Der überobligatorische Teil und Säule 3a sind sofort beim Wegzug beziehbar.
- Drittstaat-Wegzug: Vollständiger Bezug aller Vorsorge-Säulen sofort möglich.
- Vorbezug für Wohneigentum vor Wegzug: Bis 5 Jahre vor Pensionsalter erlaubt für selbstbewohntes Wohneigentum (auch im Ausland), mit Sperrfrist 3 Jahre für Verpfändung/Verkauf.
Die Quellensteuer auf Lump-sum-Bezug variiert nach Sitzkanton der Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung. Wer das BVG-Guthaben vor Bezug in eine Stiftung in Schwyz, Zug oder Appenzell Innerrhoden überträgt, kann die Quellensteuer von 10-15% auf 4-7% senken — eine legale Optimierung.
3. Säule: gebundene und freie Vorsorge im Ausland
Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist beim Wegzug ins Ausland beziehbar — als sogenannter ”Vorzeitiger Bezug Wegzug”. Die Quellensteuer wird gleich wie beim BVG-Bezug nach Sitzkanton der Stiftung erhoben. Eine vorhandene 3a-Bankstiftung kann vor dem Bezug in eine Stiftung mit tieferer Quellensteuer überführt werden, sofern die ursprüngliche Stiftung mitspielt.
Die freie Vorsorge (Säule 3b: Lebensversicherungen, Sparkonten, Anlagen) ist nicht gebunden und nicht steuerprivilegiert. Sie kann jederzeit aufgelöst, übertragen oder fortgeführt werden. Schweizer Lebensversicherungen mit Rückkaufswert haben oft Steuervorteile, die bei Wegzug ins Ausland zu prüfen sind: einige Doppelbesteuerungsabkommen behalten der Schweiz das Besteuerungsrecht für aus schweizerischer Quelle stammende Versicherungsleistungen.
Pillar 3a-Wettbewerb für Auslandschweizer
Verschiedene Schweizer Anbieter führen 3a-Konten für Auslandschweizer weiter, mit teils stark unterschiedlichen Konditionen. VIAC (BLKB), frankly (ZKB), finpension AG bieten kostengünstige digitale 3a-Lösungen mit Anlagestrategien bis 99% Aktienquote. Bankenstiftungen wie UBS, Raiffeisen, ZKB sind traditioneller, oft mit höheren Gebühren.
Wichtig: 3a-Beiträge können ab Wegzug nicht mehr geleistet werden, weil 3a-Berechtigung an Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Beitrag an die AHV gebunden ist. Bestehende Guthaben können aber bis zum Bezug weiter angelegt werden.
Ehe- und Hinterbliebenen-Renten im Ausland
Witwen-/Witwer-Renten und Waisenrenten der AHV werden weltweit ausbezahlt. Zur Auszahlung an die SAK braucht es jährlich eine Lebensbescheinigung (”Vita Visa”) — ausgefüllt durch eine offizielle Stelle im Wohnsitzland (Behörde, Notar, Schweizer Botschaft). Ohne Lebensbescheinigung wird die Rente nach 1-2 Mahnungen sistiert.
BVG-Hinterbliebenen-Leistungen folgen dem Reglement der jeweiligen Pensionskasse. Lump-sum-Bezug eines Todeskapitals an Begünstigte im Ausland ist mit Quellensteuer belastet, mit den oben beschriebenen Optimierungsmöglichkeiten via Sitzkanton.
FAQ
AHV in EU?
Ohne Quellensteuer; Wohnsitzland besteuert.
Pensionskasse EU/EFTA?
Obligatorischer Teil bleibt eingefroren bis Pensionsalter.
Außerhalb EU?
Vollständige Auszahlung möglich.
Quellensteuer?
5-15% je Wegzugskanton.
Lebensbescheinigung?
Jährlich erforderlich.
Bekomme ich meine AHV-Rente weltweit ausbezahlt?
Ja. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zahlt AHV-Renten weltweit aus, in CHF oder Lokalwährung. Voraussetzung ist mindestens ein volles Beitragsjahr. Eine jährliche Lebensbescheinigung (Vita Visa) ist erforderlich, um die Auszahlung aufrechtzuerhalten.
Kann ich mein BVG-Guthaben beim Wegzug nach Frankreich beziehen?
Den überobligatorischen Teil und Säule 3a ja. Der obligatorische BVG-Teil bleibt wegen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU auf einem Freizügigkeitskonto gebunden bis 5 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter — dann frühest beziehbar.
Wie hoch ist die Quellensteuer auf Lump-sum-Bezug ins Ausland?
5-15% je nach Sitzkanton der Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung. Schwyz, Zug und Appenzell Innerrhoden haben oft die tiefsten Sätze (4-7%). Bei DBA-Ländern teilweise rückforderbar bei der ESTV mit Formular 95-99.
Lohnt sich die freiwillige AHV nach dem Wegzug?
Vor allem zur Vermeidung von Beitragslücken vor dem Pensionsalter. Mindestbeitrag CHF 996/Jahr, Maximalbeitrag rund CHF 25’000/Jahr. Möglich für Schweizer und EU/EFTA-Bürger mit 5+ Jahren Vorversicherung, Wegzug in Drittstaat. Antrag innert 1 Jahr nach Auswanderung.
Flyto Relocation hilft Pensionierten. Jetzt Angebot.
Siehe auch: Alle Umzugs-Leitfäden.
Planen Sie Ihren Umzug?
Erhalten Sie ein kostenloses, persönliches Angebot in 2 Minuten
