Immobilienverkauf in Österreich vor Auslandsumzug 2026: Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung

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Kurz erklärt: Beim Immobilienverkauf in Österreich fällt Immo-ESt (Immobilienertragsteuer) 30 % auf den Veräußerungsgewinn an. Hauptwohnsitzbefreiung: Eigennutzung 2 von 10 Jahren ODER 5 zusammenhängende Jahre vor Verkauf. Selbstberechnung durch Notar/Rechtsanwalt. Verkauf aus dem Ausland möglich.

Wichtigste Punkte

  • Immo-ESt 30% auf Gewinn.
  • Hauptwohnsitzbefreiung: 2/10 oder 5 Jahre.
  • Selbstberechnung durch Notar.
  • Verkauf aus dem Ausland möglich.
  • Grunderwerbsteuer trägt Käufer.
Immobilienverkauf in sterreich vor Auslandsumzug 2026 Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung

Immobilienertragsteuer (ImmoESt) seit 2012

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die zehnjährige Spekulationsfrist abgeschafft und durch die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach §30 EStG ersetzt. Seither unterliegen sämtliche Veräußerungen privater Grundstücke einer flat 30% Sondersteuer auf den Veräußerungsgewinn — unabhängig von der Behaltedauer. Die ImmoESt ersetzt die progressive Einkommensteuer und ist nicht in den Tarif einzubeziehen, was insbesondere für Spitzenverdiener vorteilhaft ist (Spitzensteuersatz 55% wäre sonst anwendbar).

Die ImmoESt gilt für Wohnimmobilien, Grundstücke, gemischt genutzte Liegenschaften und sogar Baurechte oder Superädifikate. Sie wird im Selbstberechnungsverfahren ermittelt und vom beauftragten Notar oder Rechtsanwalt direkt an das Finanzamt abgeführt — meist binnen 15 Tagen nach Vertragsabschluss. Anders als bei der Grunderwerbsteuer (3,5%, vom Käufer) trägt die ImmoESt der Verkäufer.

Hauptwohnsitzbefreiung: Zwei-Wege-Regel

Die wichtigste Befreiung von der 30% ImmoESt ist die Hauptwohnsitzbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 1 EStG. Sie greift, wenn die Immobilie entweder (a) seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend Hauptwohnsitz war, oder (b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf für mindestens fünf Jahre Hauptwohnsitz war. Diese alternative ”5-aus-10-Regel” ist großzügig und besonders relevant für Auslandsösterreicher: Wer fünf Jahre dort gewohnt hat, dann ins Ausland zog und im siebten Jahr verkauft, profitiert weiterhin von der Befreiung.

Wichtig: Mit Aufgabe des Hauptwohnsitzes beim Meldeamt beginnt die Zehnjahresuhr zu laufen. Wer also 2026 abmeldet, kann die Wohnung spätestens 2036 verkaufen, um die 5-aus-10-Regel zu nutzen — vorausgesetzt, fünf der vorangegangenen zehn Jahre waren Hauptwohnsitz. Dabei zählt nur der gemeldete Hauptwohnsitz nach MeldeG; ein bloßer Aufenthalt ohne ZMR-Eintrag genügt nicht.

Herstellerbefreiung und weitere Ausnahmen

Die Herstellerbefreiung nach §30 Abs. 2 Z 2 EStG gilt für selbst hergestellte Gebäude, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung gedient haben (also nicht vermietet wurden). Maßgeblich ist die wirtschaftliche Eigenleistung — bloße Bauträgerbeauftragung qualifiziert nicht. Klassischer Anwendungsfall: das selbst gebaute Einfamilienhaus, das die Familie 30 Jahre bewohnt und nun verkauft.

Weitere Befreiungen: Enteignung gegen Entschädigung (§30 Abs. 2 Z 3), Tausch im Rahmen von Flurbereinigung, Schenkung und Erbschaft (kein entgeltlicher Vorgang). Bei späterem Verkauf einer geerbten Immobilie zählt für die Hauptwohnsitzbefreiung allerdings die eigene Wohnzeit, nicht die des Erblassers.

Altvermögen vs. Neuvermögen: 30% effektiv vs. 4,2% effektiv

Kategorie Anschaffung Bemessungsgrundlage Steuersatz Effektivbelastung Verkauf
Neuvermögen ab 1.4.2002 Verkaufspreis – tatsächliche Anschaffungskosten 30% ~30% des Gewinns
Altvermögen ohne Umwidmung vor 1.4.2002 86% Verkaufspreis pauschal als AK 30% auf 14% 4,2% des Verkaufspreises
Altvermögen mit Umwidmung vor 1.4.2002 40% Verkaufspreis pauschal als AK 30% auf 60% 18% des Verkaufspreises
Hauptwohnsitzbefreit egal 0% 0%
Herstellerbefreit (nicht vermietet) egal nur Grundwert steuerpflichtig 30% auf Grundanteil variabel

Notar, Selbstberechnung und FinanzOnline-Meldung

Der österreichische Immobilienverkauf läuft praktisch immer über einen Notar oder Rechtsanwalt als Treuhänder, der den Kaufpreis verwahrt, die Grundbucheintragung veranlasst und gleichzeitig die ImmoESt-Selbstberechnung übernimmt (sogenannte ”Parteienvertreter-Selbstberechnung” nach §30c EStG). Der Notar haftet für die korrekte Abfuhr, weshalb er detaillierte Belege zu Anschaffungskosten, Investitionen und Hauptwohnsitzzeiten verlangt.

Die ImmoESt wird über FinanzOnline an das zuständige Lagefinanzamt (Belegenheit der Immobilie) gemeldet. Bei Auslandswohnsitz ist das Lagefinanzamt der einzige Ansprechpartner — das frühere Wohnsitzfinanzamt ist nicht mehr zuständig. Notarkosten für Vertragserrichtung und ImmoESt-Berechnung liegen typisch bei 1-2% des Kaufpreises plus 20% USt; Maklerprovision (sofern eingeschaltet) bei 3% plus 20% USt vom Verkäufer.

DBA-Konflikte: doppelte Erfassung im Wohnsitzstaat

Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-Musterabkommen besteuert grundsätzlich der Belegenheitsstaat (Österreich) den Veräußerungsgewinn aus inländischen Immobilien. Das gilt für nahezu alle österreichischen DBA. Der Wohnsitzstaat kann die Einkünfte gemäß DBA-Methode jedoch zusätzlich erfassen — entweder mit Anrechnung der österreichischen ImmoESt oder mit Befreiung unter Progressionsvorbehalt.

Beispiel Deutschland: Art. 13 DBA Österreich-Deutschland weist Österreich das primäre Besteuerungsrecht zu, Deutschland befreit den Gewinn unter Progressionsvorbehalt — d.h. der Gewinn erhöht zwar nicht direkt die deutsche Steuer, aber den Steuersatz auf andere deutsche Einkünfte. Beispiel USA: das DBA Österreich-USA folgt der Anrechnungsmethode; die ImmoESt wird auf die US-Capital-Gains-Tax angerechnet, eventuelle Differenz fällt zusätzlich an. Eine sorgfältige DBA-Analyse vor Verkauf vermeidet böse Überraschungen.

FAQ

Hauptwohnsitzbefreiung Voraussetzungen?

Eigennutzung 2 von 10 Jahren oder 5 zusammenhängende Jahre.

Immo-ESt-Satz?

30% auf Veräußerungsgewinn.

Verkauf aus dem Ausland?

Ja per notarieller Vollmacht.

Erbimmobilie?

Anschaffungskosten = Verkehrswert zum Erbschaftszeitpunkt.

Verlust absetzbar?

Begrenzt verrechenbar.

Wie wirkt sich die Abmeldung beim Meldeamt auf die Hauptwohnsitzbefreiung aus?

Sie startet die Zehnjahresuhr der 5-aus-10-Regel. Wer 2026 den Hauptwohnsitz aufgibt, kann bis 2036 verkaufen und die Befreiung nutzen, sofern fünf der vorangegangenen zehn Jahre als Hauptwohnsitz im ZMR gemeldet waren.

Welche Steuer fällt auf eine vor 1990 gekaufte Wohnung an?

Altvermögen ohne Umwidmung: pauschal 4,2% des Verkaufspreises (30% × 14%) als ImmoESt. Mit Umwidmung in Bauland nach 1.1.1988: 18% des Verkaufspreises (30% × 60%). Bei Hauptwohnsitzbefreiung: €0.

Wer berechnet und überweist die ImmoESt an das Finanzamt?

Der beauftragte Notar oder Rechtsanwalt im Rahmen der Parteienvertreter-Selbstberechnung nach §30c EStG. Er meldet die Steuer über FinanzOnline an das Lagefinanzamt und führt sie binnen 15 Tagen nach Vertrag ab.

Wird mein deutscher Wohnsitz auf den österreichischen Verkaufsgewinn besteuern?

Nein — laut DBA Österreich-Deutschland (Art. 13) hat Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht. Deutschland wendet die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an: der Gewinn erhöht zwar nicht die deutsche Steuer direkt, aber den Steuersatz auf deutsche Einkünfte.

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Siehe auch: Alle Umzugs-Leitfäden.

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