Österreichische Pension im Ausland 2026: PVA-Auslandszahlung, Quellensteuer und Doppelbesteuerung
Kurz erklärt: Österreichische Pensionen werden durch PVA (Pensionsversicherungsanstalt) weltweit ausgezahlt. Innerhalb EU/EWR keine Quellensteuer; sonst Quellensteuer 25 % nach §99 EStG, ggf. reduziert via Doppelbesteuerungsabkommen. Antrag 4-6 Monate vor Pensionsantritt. Lebensbescheinigung jährlich.
Wichtigste Punkte
- PVA zahlt weltweit.
- EU/EWR: keine Quellensteuer.
- 25 % Quellensteuer außerhalb EU.
- Lebensbescheinigung jährlich.
- Antrag 4-6 Monate vorher.

Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und Auslandsservice
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist seit 1.1.2003 der größte Pensionsträger Österreichs und betreut rund 2,3 Millionen Pensionsbezieher, davon etwa 240.000 mit Wohnsitz im Ausland. Daneben gibt es die SVS (Selbstständige), die BVAEB (Beamte/Eisenbahn/Bergbau) und einige Sondersysteme (Notare, Ärzte, Wiener Magistratsbeamte mit eigener Pensionskasse). Bei Auslandsumzug bleibt der jeweilige Träger zuständig — die PVA überweist Pensionen weltweit, allerdings mit unterschiedlichen Modalitäten je nach Zielland.
Die Pensionsabteilung International der PVA (Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien) bearbeitet sämtliche Auslandsfälle. Die Antragsformulare PVA-Auslandsmeldung, Lebensbestätigung (jährlich), Bankverbindungsänderung und Steueransässigkeitsbestätigung können über pv.at heruntergeladen oder via FinanzOnline-ähnliches Pensionskonto-Portal eingereicht werden. Die ID Austria ist hier bereits Standard für die elektronische Authentifizierung.
Steuer auf österreichische Pension im Ausland
Eine PVA-Pension unterliegt nach §98 Abs. 1 Z 4 EStG grundsätzlich der österreichischen beschränkten Steuerpflicht — auch bei Auslandswohnsitz. Allerdings weisen die meisten DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, sofern es sich um eine ”Sozialversicherungspension” handelt (Art. 18 OECD-Musterabkommen, mit Ausnahmen). Beamtenpensionen folgen meist dem Kassenstaatsprinzip nach Art. 19 OECD-MA — also Besteuerung im Herkunftsland Österreich.
Wohnt der Pensionist in einem Nicht-DBA-Staat (z. B. Kuba, Iran, viele afrikanische Staaten), führt Österreich eine Quellensteuer von 20% nach §99a EStG ab — besonders schmerzhaft bei niedrigen Pensionen. Bei DBA-Wohnsitzländern wird der österreichische Lohnsteuerabzug durch eine ”Ansässigkeitsbescheinigung” des Wohnsitzlandes (Form ZS-A1 oder DBA-Antrag) ausgesetzt — Antrag beim Finanzamt für Großbetriebe oder dem Lagefinanzamt. Verfahren dauert 4-12 Wochen.
Vergleichstabelle: Pensionsbesteuerung in Zielländern
| Wohnsitzland | DBA-Status | AT-Steuer | Wohnsitzsteuer | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | DBA Art. 18 | 0% (Befreiung) | volle deutsche StSatz | Anlage R + AUS in DE |
| Spanien | DBA Art. 18 | 0% (Befreiung) | spanischer IRPF | Modelo 100 |
| Italien | DBA Art. 18 | 0% (Befreiung) | italienische IRPEF | Modello Redditi PF |
| Schweiz | DBA Art. 18 | 0% (Befreiung) | kantonale Einkommensteuer | — |
| UK | DBA Art. 17 | 0% (Befreiung) | HMRC PAYE / SA | — |
| USA | DBA Art. 18 | 0% nach Antrag | Federal + State | Form 8833 |
| VAE | DBA seit 2010 | 0% nach Antrag | 0% (kein PIT) | de facto steuerfrei |
| Iran (kein DBA) | kein DBA | 20% Quellensteuer | Iranische ESt | Doppelbesteuerung |
Lebensbestätigung und automatische Datenabgleiche
Auslandspensionisten müssen jährlich eine Lebensbestätigung (”Lebensbescheinigung”) bei der PVA einreichen, meist im ersten Quartal des Jahres. Sie wird von einer Behörde des Wohnsitzlandes ausgestellt: Notar, Polizei, Magistrat, österreichische Botschaft oder Konsulat (kostenlos für Auslandsösterreicher). In EU-Staaten erfolgt die Datenprüfung teilweise automatisch über das Sterbedatenmeldesystem nach VO 883/2004.
Versäumt der Pensionist die Lebensbestätigung, stoppt die PVA die Pensionszahlung nach 60 Tagen. Eine Wiederaufnahme ist mit Nachzahlung möglich, sobald die Bestätigung eintrifft — allerdings dauert die Bearbeitung 4-8 Wochen. Bei Tod im Ausland ist die PVA durch Hinterbliebene oder die österreichische Vertretung im Ausland zu verständigen; die Witwen-/Witwerpension folgt eigenen Antragsregeln.
EU-Verordnung 883/2004 und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Die EU-Sozialrechts-Koordinierungsverordnung 883/2004 erlaubt die Zusammenrechnung von Pensionszeiten aus mehreren EU-Staaten. Wer 20 Jahre in Österreich und 15 Jahre in Deutschland gearbeitet hat, erhält eine ”Teilpension” aus jedem Land — die PVA berücksichtigt die deutschen Zeiten nur für die Anspruchsvoraussetzung (Mindestversicherungszeit 180 Monate), nicht für die Höhe. Beide Pensionen werden direkt vom jeweiligen Träger ausbezahlt, getrennt steuerlich behandelt nach DBA.
Außerhalb der EU/EWR gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Österreich hat solche mit USA, Kanada, Australien, Israel, Türkei, Bosnien, Serbien, Mazedonien und einigen weiteren. Diese ermöglichen die Anerkennung ausländischer Versicherungszeiten und die direkte Auszahlung in das Wohnsitzland. Ohne Abkommen (z. B. Brasilien, Thailand, Kambodscha) ist die Pension zwar weiter zahlbar, jedoch ohne Berücksichtigung dortiger Versicherungszeiten und ggf. mit Zahlungsweg über die österreichische Botschaft.
Pensionssplitting und Korridor-Pension aus dem Ausland
Das Pensionssplitting nach §14 APG (Allgemeines Pensionsgesetz) erlaubt Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern, freiwillig bis zu 50% der Pensionsbeiträge auf das Pensionskonto des kinderbetreuenden Partners zu übertragen — pro Kalenderjahr im Antragsformular. Die Übertragung kann auch nach Auslandsumzug beantragt werden, sofern beide Personen der österreichischen Pensionsversicherung angehören oder angehört haben.
Die Korridorpension (vorzeitige Alterspension ab 62 mit Abschlägen) und die Schwerarbeitspension (ab 60 nach 540 Schwerarbeitsmonaten) sind auch aus dem Ausland beantragbar — der ID-Austria-signierte Antrag wird über das pv.at-Portal eingereicht. Die Zuverdienstgrenze (€551,10 monatlich 2026) gilt weltweit; auch ausländisches Erwerbseinkommen muss gemeldet werden, sonst droht Pensionskürzung und Rückforderung.
FAQ
Quellensteuer Höhe?
EU/EWR keine; sonst 25 % (DBA kann sinken).
Antragstellung?
Bei PVA via FinanzOnline oder schriftlich.
Lebensbescheinigung wo?
Bei österreichischen Konsulaten oder lokalen Behörden.
BMSVG?
Mitarbeitervorsorge nach Wegzug auszahlbar.
Riester-Pendant?
Prämienpension, ggf. Rückforderung außerhalb EU.
Wird meine PVA-Pension in Spanien doppelt besteuert?
Nein — laut DBA Österreich-Spanien (Art. 18) hat Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht. Sie beantragen über das österreichische Lagefinanzamt eine Befreiung vom Lohnsteuerabzug; in Spanien wird die Pension im IRPF (Modelo 100) deklariert.
Wie oft muss ich die Lebensbestätigung an die PVA schicken?
Einmal jährlich, üblicherweise im ersten Quartal. In EU-Staaten teilweise automatisch über das Sterbedatenmeldesystem; in Drittstaaten zwingend via Notar, Polizei oder österreichische Botschaft (kostenfrei für Auslandsösterreicher).
Kann ich meine Korridor-Pension aus dem Ausland beantragen?
Ja — über das pv.at-Pensionskonto-Portal mit ID Austria. Die Zuverdienstgrenze von €551,10 monatlich (2026) gilt weltweit, also auch für ausländische Erwerbseinkünfte. Überschreitung führt zur Pensionskürzung und Rückforderung.
Was passiert mit meiner Pension bei Wegzug nach Iran ohne DBA?
Österreich behält 20% Quellensteuer nach §99a EStG ein, da kein DBA besteht. Iran kann die Pension zusätzlich nach lokalem Recht besteuern — eine Doppelbesteuerung ist möglich. Die PVA überweist trotzdem in jedes Land, allerdings nicht über das österreichische Konsulat.
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