Steuerlicher Wegzug aus Österreich 2026: Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen und Finanzamt-Meldung

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Kurz erklärt: Beim steuerlichen Wegzug aus Österreich greift die Wegzugsbesteuerung (§27 Abs. 6 EStG) auf Wertsteigerungen von Kapitalbeteiligungen über 1 % am Unternehmen. Bei Wegzug innerhalb EU/EWR Stundung möglich. Beschränkte Steuerpflicht für Quelleneinkünfte aus Österreich (Vermietung, Dividenden) bleibt. Letzte Steuererklärung beim bisherigen Finanzamt einreichen.

Wichtigste Punkte

  • Wegzugsbesteuerung auf Anteile >1 %.
  • Stundung bei EU/EWR-Wegzug möglich.
  • Beschränkte Steuerpflicht auf österreichische Quellen.
  • FinanzOnline aus dem Ausland nutzbar.
  • Doppelbesteuerungsabkommen schützen vor Mehrfachbesteuerung.
Steuerlicher Wegzug aus sterreich 2026 Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen und Finanzamt-Meldung

§27 Abs. 6 EStG: Die österreichische Exit Tax im Detail

Die Wegzugsbesteuerung in Österreich ist in §27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG geregelt. Sie greift, wenn eine natürliche Person mit Kapitalanteilen (insbesondere Aktien, GmbH-Anteilen ab 1%, Anleihen, Investmentfondsanteilen, Kryptoassets seit der KryptoStG-Novelle 2022) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Österreich verlegt und dadurch das Besteuerungsrecht Österreichs an den stillen Reserven verliert. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert am Wegzugstag und den ursprünglichen Anschaffungskosten wird wie eine Veräußerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert (§27a Abs. 1 EStG).

Im Gegensatz zu §6 AStG in Deutschland gilt die österreichische Wegzugsbesteuerung nicht erst ab einer 1%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern erfasst praktisch jedes private Wertpapierdepot ab dem ersten Euro Wertsteigerung. Das macht sie für Privatanleger mit ETF-Sparplänen oder Krypto-Beständen besonders relevant. Das BMF hat in seinen Einkommensteuerrichtlinien (EStR Rz 6677 ff.) klargestellt, dass auch ausländische Broker-Depots betroffen sind.

EU/EWR-Aufschub vs. Drittstaaten: zwei Welten

Bei einem Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) kann die Steuerschuld auf Antrag in der Steuererklärung des Wegzugsjahres unbefristet aufgeschoben werden — bis zur tatsächlichen Veräußerung der Wertpapiere oder bis zum Wegzug aus dem EU/EWR-Raum (§27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG). Der Antrag muss in der Einkommensteuererklärung über FinanzOnline gestellt werden; ohne Antrag wird die Steuer sofort fällig.

Beim Wegzug in einen Drittstaat (z. B. UK seit Brexit, Schweiz mit Sonderregelung, USA, VAE) wird die Wegzugsbesteuerung sofort fällig — zahlbar in fünf Jahresraten gemäß §27 Abs. 6 Z 1 lit. b iVm §205 BAO. Die Schweiz nimmt eine Mittelstellung ein: durch das Personenfreizügigkeitsabkommen wird sie für Zwecke der Wegzugsbesteuerung dem EWR gleichgestellt, der Aufschub ist daher möglich.

Berechnungsbeispiel: ETF-Depot bei einem Auslandsumzug

Eine in Wien ansässige Person hält ein ETF-Depot bei der Erste Group mit Anschaffungskosten €50.000 und Verkehrswert am Wegzugstag €130.000. Der steuerpflichtige Wegzugsgewinn beträgt €80.000, die Steuer 27,5% × €80.000 = €22.000. Bei Wegzug nach Deutschland (EU): unbefristeter Aufschub auf Antrag möglich — die €22.000 werden erst bei tatsächlicher Veräußerung fällig. Bei Wegzug nach Dubai (Drittstaat): €22.000 sofort fällig, zahlbar in fünf Jahresraten zu je €4.400.

Zielland Status Aufschub möglich Bedingung Wegfall Aufschub
Deutschland, Italien, Spanien EU Ja, unbefristet Antrag in StErkl. Verkauf oder EU-Ausreise
Norwegen, Island, Liechtenstein EWR Ja, unbefristet Antrag in StErkl. Verkauf oder EWR-Ausreise
Schweiz FZA-Drittstaat Ja, unbefristet FZA gilt Verkauf oder CH-Ausreise
UK (post-Brexit) Drittstaat Nein 5 Jahresraten
USA, VAE, Singapur Drittstaat Nein 5 Jahresraten

Krypto-Assets und die KryptoStG-Novelle 2022

Seit dem 1. März 2022 unterliegen Kryptowährungen in Österreich derselben Sondersteuersystematik wie Wertpapiere (§27b EStG). Beim Wegzug wird der Verkehrswert der Krypto-Assets zum Wegzugstag mit dem ursprünglichen Anschaffungswert verglichen, die Differenz mit 27,5% besteuert. Maßgeblich ist der Kurs einer anerkannten Kryptobörse (Bitpanda, Binance, Kraken) zum Wegzugsstichtag, dokumentiert per CSV-Export.

Wer vor dem 28. Februar 2021 angeschaffte Krypto-Bestände hält (Altbestand), profitiert von der Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist — diese Steuerfreiheit bleibt auch bei späterem Wegzug bestehen. Für Neubestände ab 1. März 2021 greift jedoch die volle Wegzugsbesteuerung. Bei DeFi-Liquidity-Mining oder Staking ist die korrekte Bewertung komplex; die BMF-Information ”Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen” (BMF-010203/0156-IV/6/2017 idF 2022) gibt Detail-Vorgaben.

FinanzOnline, Mitwirkungspflichten und Dokumentation

Die Wegzugsbesteuerung wird über die Einkommensteuererklärung E1 mit der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) erklärt, einzureichen über FinanzOnline. Die Frist endet am 30. April des Folgejahres bei Papier, am 30. Juni bei elektronischer Abgabe ohne Steuerberater, und am 31. März des übernächsten Jahres mit Steuerberater (Quotenregelung). Verspätungszuschläge nach §135 BAO können bis 10% der Steuer betragen.

Erforderliche Belege: Depotauszüge mit Anschaffungskosten und Wegzugswert, Mitteilung der Bank über stille Reserven (Erste, Bank Austria, Raiffeisen liefern eine ”Wegzugsmitteilung”), bei Auslandsdepots eigene Berechnung mit Wechselkursen der OeNB-Referenzkurse. Die Aufbewahrungspflicht beträgt sieben Jahre nach §132 BAO, bei Aufschub solange der Aufschub läuft plus sieben weitere Jahre.

Rückkehr nach Österreich: §27 Abs. 6 Z 2 EStG

Eine elegante Sonderregel begünstigt Rückkehrer: Wer innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug wieder einen österreichischen Wohnsitz begründet und die Wertpapiere in dieser Zeit nicht veräußert hat, kann die Wegzugsbesteuerung rückgängig machen lassen. Bereits bezahlte Steuern werden vom Finanzamt Österreich erstattet, der Aufschub erlischt ohne Steuerlast. Diese Regel ist im internationalen Vergleich großzügig — Deutschland kennt eine ähnliche Rückkehrer-Regelung in §6 Abs. 3 AStG, jedoch mit strengeren Voraussetzungen.

Bei Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften behält Österreich nach den meisten DBAs (Art. 13 OECD-Musterabkommen) das Besteuerungsrecht für Veräußerungen innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug. Ein DBA-Tie-Breaker greift erst nach Ablauf dieser Frist. Wer eine GmbH-Beteiligung verkaufen möchte, sollte daher mindestens fünf Jahre nach Wegzug warten oder das DBA-Land sorgfältig wählen — etwa Zypern oder Malta mit günstigeren Regelungen.

FAQ

Wegzugsbesteuerung wann?

Bei Wegzug aus Österreich, betrifft Anteile >1%.

Stundung möglich?

Bei EU/EWR-Umzug ja, ohne Sicherheit.

Quellensteuer auf Vermietung?

Beschränkte Steuerpflicht; Selbstveranlagung.

FinanzOnline aus dem Ausland?

Ja mit Bürgerkarte oder ID Austria.

Steuersatz Vermietung?

Tariflicher ESt-Satz mit Mindeststeuer.

Greift die Wegzugsbesteuerung auch bei meinem ETF-Sparplan unter €10.000?

Ja — die österreichische §27 Abs. 6 EStG kennt anders als Deutschland keine 1%-Beteiligungsschwelle. Schon ein ETF-Depot mit €1.000 Buchgewinn unterliegt der 27,5% Wegzugssteuer. Bei EU/EWR-Wegzug ist jedoch unbefristeter Aufschub auf Antrag möglich.

Was passiert mit meinem Bitpanda-Krypto-Depot beim Wegzug nach Dubai?

Drittstaaten-Wegzug: 27,5% Wegzugssteuer auf den Buchgewinn der Neubestände (ab 1.3.2021) wird sofort fällig, zahlbar in fünf Jahresraten. Altbestände vor 28.2.2021 sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei und nicht betroffen.

Kann ich die Wegzugsteuer rückgängig machen, wenn ich zurückkehre?

Ja — bei Rückkehr nach Österreich innerhalb von fünf Jahren und ohne Veräußerung der betroffenen Wertpapiere ist eine Rückerstattung über §27 Abs. 6 Z 2 EStG möglich. Antrag in der Einkommensteuererklärung des Rückkehrjahres.

Welche Belege fordert FinanzOnline für die Wegzugsbesteuerung?

Depotauszüge mit Anschaffungskosten und Verkehrswerten am Wegzugsstichtag, eine Wegzugsmitteilung der österreichischen Depotbank (Erste, BAWAG, Raiffeisen), bei Auslandsdepots eigene Berechnung mit OeNB-Referenzkursen, sowie Krypto-CSV-Exporte mit Wallet-Adressen.

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